Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung

Die Neufassungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) beinhalten Veränderungen der Regelungen zur Energieeffizienz. So auch die im Jahr 2014 in Kraft getretene EnEV 2014.

Anstieg der Mindesteffizienzstandards für Neubauten ab 2014

Die Bundesregierung hat im Oktober 2013 eine Novelle der Energieeinsparverordnung beschlossen, die am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist. Mit der EnEV 2014 erhöhten sich die gesetzlichen Vorgaben für die Energieeffizienz von Bestands- und Neubauten. Die Folge: Neue Häuser müssen künftig noch härtere Effizienzstandards erfüllen. Für Eigentümer traten damit wichtige Veränderungen der Rahmenbedingungen in Kraft; eine weitere Verschärfung der Anforderungen wird zum 1. Januar 2016 wirksam werden. Obwohl für diese zusätzliche Veränderung der Begriff EnEV 2016 gelegentlich verwendet wird, ist die gleiche Verordnung gemeint wie mit der Bezeichnung EnEV 2014.

Die Neufassung der EnEV gilt als umstritten

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Die Neufassung der EnEV gilt als umstritten.

Die politisch erklärte Energiewende ist auf einem holprigen Weg, viele Herausforderungen sind noch nicht gelöst. Bis 2050 soll Deutschlands Strom zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen gespeist werden (Kyoto-Protokoll von 1997). Die Energieversorgung in Deutschland befindet sich im Umbau, Forcierung der erneuerbaren Energien und drastische Senkung des CO2-Ausstoßes sind wesentliche Ziele.

Für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft kamen darum mit dem Jahr 2014 neue Belastungen hinzu. Denn das EnEG 2009 wurde nach dem Willen der Bundesregierung geändert. Verbunden damit war eine umstrittene Novelle der EnEV. Schon heute ist vom Abwürgen des Hausbaus die Rede, die EnEV 2009 hat laut Expertenmeinung die Baukosten bereits durchschnittlich um einen etwa fünfstelligen mittleren Betrag erhöht. Ähnlich werden die Auswirkungen der EnEV 2014 bewertet. So schätzt der Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW e.V.) die durch die neue Energieeinsparverordnung verursachten Mehrkosten pro Neubau auf etwa sechs bis acht Prozent.

Welcher Energieausweis für
welches Gebäude?

Bundesregierung hält an Energiesparzielen fest

Trotz zusätzlicher Finanzbelastung für Bürger und Wirtschaft folgt die Bundesregierung dem Ziel, bis 2020 den Energieverbrauch von Wohnungen um ein Fünftel zu kürzen. Die Verschärfungen der EnEV werden auch als „Schritte auf dem Weg zum Niedrigstenergiehaus“ bezeichnet. Deutschland folgt damit der europäischen Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010. Diese erlaubt ab 2021 nur noch Niedrigstenergie-Neubauten – bei öffentlichen Gebäuden sogar schon ab 2019.

Neue Gebäude sollen also zukünftig einen Energieverbrauch nachweisen können, der fast bei Null oder extrem niedrig liegt – und zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird.

Die Mehraufwendungen durch die EnEV 2014 können niemals erwirtschaftet werden beklagen Bauträger. Ein normales Einfamilienhaus mit 140 qm Wohnfläche sei schon mit der Verschärfung der EnEV ab 2004 um ca. 30.000 Euro teurer geworden. Eine Amortisierung aufgrund zukünftiger Einsparungen der Energiekosten sei bei einer Betriebsdauer von ca. 15 Jahren für Heizungsgeräte & Co. nicht drin.

Allerdings gibt es auch Gegenstimmen, die auf Innovationskraft setzen und zumindest Preisstabilität für Käufer versprechen. Hocheffiziente Niedrigst-, Null- und Plus-Energie-Gebäude gehören schon heute zum technisch Machbaren. Anbieter werben zum Teil damit, dass sie mit ihren Neubauten bereits locker den geforderten Standard der kommenden Verschärfung der Energieeinsparverordnung 2014 erfüllen würden. Den Nachweis dafür soll der Energieausweis bringen. Und auch technologisch fortgeschrittene Heizinstallationen verfügen über mögliche Betriebsdauern, die über die angesetzten 15 Jahre hinausgehen. Das zeigen schon die Vorschriften der EnEV 2014; zu den neu eingeführten Regularien gehörte auch das Erlöschen der Betriebsgenehmigung für Heizkessel, die 30 Jahre oder älter sind.

Ein Blick zurück: Wann wurde die EnEV eingeführt?

Die Energieeinsparverordnung löste seinerzeit die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab, indem sie beide Verordnungen zusammenfasste.

Die erste EnEV-Fassung trat am 1. Februar 2002 in Kraft, die zweite (EnEV 2004) 2004. Im Rahmen einer Richtlinie der Europäischen Union zum Effizienznachweis aller Gebäude in EU-Ländern wurde eine Neufassung erstellt, die seit dem 1. Oktober 2007 gültig ist. Die letzte Änderung (mit entsprechend erhöhten Anforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes) gab es am 1. Oktober 2009 (EnEV 2009). Mit der Einführung der EnEV 2009 beim Neubau wurde der Primärenergiebedarf um 30 Prozent gesenkt und die Wärmedämmung der Gebäudehülle um 15 Prozent erhöht.

Am 6. Februar 2013 wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ein Entwurf zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes und zur Änderung der Energieeinsparverordnung beschlossen. Die neue beziehungsweise aktualisierte Verordnung wird je nach Sprachgebrauch als EnEV 2013, EnEV 2014 oder EnEV 2016 bezeichnet, gemeint ist jedoch in allen Fällen die gleiche Novellierung der Energieeinsparverordnung.

Was hat sich mit der neuen Energieeinsparverordnung für Eigentümer verändert?

Die Novellierung der EnEV führte für Neubauten eine weitere Verschärfung der Mindesteffizienzstandards vor. Diese tritt jedoch erst 2016 in Kraft. Geplant war, die Verschärfung in zwei Stufen im Jahr 2014 und im Jahr 2016 einzuführen. Wäre diese ursprüngliche Fassung umgesetzt worden, hätte der Hausbau bereits ab Januar 2014 gegenüber den bisherigen Regelungen zusätzliche 12,5 Prozent Energieeinsparung umsetzen müssen. Ebenso wäre die Mindestqualität der Gebäudehülle angehoben worden.

Schätzungen des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) zufolge, verteuert die EnEV Neubauten ab dem Jahr 2016 um über vier Prozent; die bereits erwähnten Schätzungen des BFW gehen von noch höheren Preisanstiegen aus.

Während dieser Teil der Energieeinsparverordnung erst mit Januar 2016 in Kraft tritt, haben sich die Regularien für Energieausweise bereits verändert. Seit der EnEV 2014 müssen bei Verkauf und Vermietung neben der Zeigepflicht des Ausweises auch die energetischen Kennwerte in Immobilienanzeigen mit angegeben werden. Eingeführt wurde ferner ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. Darüber hinaus müssen energetische Kennwerte der Immobilie seit der EnEV 2014 spätestens bei der Wohnungsbesichtigung interessierter Käufer oder Mieter vorgelegt werden – spätestens dann ist ein gültiger Energieausweis Pflicht.

Novellierung der Energieeinsparverordnung war strittig

Die Novellierung der Energieeinsparverordnung war von einem Diskussionsprozess begleitet, wonach einige Politiker die Verschärfung als Investitionshemmnis und somit Bremse für den Wohnungsneubau sehen.

Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung des Bundesrats empfahl zudem, die zwei Stufen der Erhöhung zusammenzuführen und die Anforderungen erst zum 1. Januar 2016 – um dann 25 Prozent – anzuheben. Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats schlägt hingegen nur eine einmalige Erhöhung der Anforderung um 12,5 % ab 2016 vor. Der erstgenannte Vorschlag konnte sich durchsetzen, sodass die Verschärfung in einer Stufe zum 1. Januar 2016 – um 25 Prozent – in Kraft treten wird. Ob die Sorgen und Schätzungen der Bauwirtschaft berechtigt sind, wird sich erst dann zeigen. Eine Steigerung der Baukosten ist zu erwarten. Ob und wann die Investitionen sich amortisieren, werden aber erst empirische Untersuchungen in mittel- und langfristiger Perspektive beantworten können.